Der Bundesgerichtshof hat die von Amazon verwendeten Klauseln zur Erhöhung bestehender Prime-Mitgliedschaften für unwirksam erklärt. Das Urteil vom 1. Oktober 2026 stärkt die Position betroffener Abonnentinnen und Abonnenten. Eine automatische Auszahlung bereits gezahlter Beträge folgt daraus jedoch nicht.
Was der BGH entschieden hat
Der III. Zivilsenat beanstandete die Preisanpassungsklauseln wegen mangelnder Transparenz. Wie beck-aktuell zum Verfahren III ZR 205/25 berichtet, war für Verbraucher nicht hinreichend klar, welche Rechte ihnen im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung zustehen.
Amazon hatte die Preise für bestehende Prime-Mitgliedschaften im September 2022 angehoben. Der Monatsbeitrag stieg von 7,99 Euro auf 8,99 Euro, der Jahresbeitrag von 69 Euro auf 89,90 Euro. Auch Prime-Student-Tarife waren von der damaligen Erhöhung betroffen.
Wer von dem Urteil betroffen sein kann
Relevant ist die Entscheidung vor allem für Personen, deren Prime- oder Prime-Student-Mitgliedschaft bereits vor der Erhöhung bestand und die anschließend den höheren Beitrag zahlten. Ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch besteht, hängt unter anderem vom Vertragsverlauf, dem Tarif und den tatsächlich gezahlten Beträgen ab.
Das Urteil erklärt die beanstandete Klausel für unwirksam. Es entscheidet aber nicht automatisch über jede individuelle Zahlung. Laut beck-aktuell erklärte Amazon nach der Entscheidung, bereits gezahlte Gebühren seien Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
Sammelklage läuft parallel weiter
Die Verbraucherzentrale NRW verfolgt vor dem Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage, mit der die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem erhöhten Beitrag zurückgefordert werden soll. Nach ihrer Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 ist die Eintragung in das Klageregister weiterhin möglich. Der individuelle Anspruch und die Teilnahmevoraussetzungen sollten vor einer Anmeldung anhand der offiziellen Hinweise geprüft werden.
Diese Unterlagen sollten Kunden sichern
- Bestätigung über den Beginn der Prime-Mitgliedschaft
- E-Mail zur Preisänderung aus dem Jahr 2022
- Abrechnungen oder Kontoauszüge mit den gezahlten Beiträgen
- Hinweise auf einen späteren Tarifwechsel oder eine ausdrückliche Zustimmung
Wer die Mitgliedschaft unabhängig vom Verfahren beenden möchte, sollte die Kündigung und ihre Bestätigung dokumentieren. Eine allgemeine Anleitung bietet unser Beitrag „Abo kündigen: So nutzen Sie den Kündigungsbutton“.
Quelle und Stand
Quellen: beck-aktuell zum BGH-Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25 und Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW. Stand dieses Beitrags: 2. Oktober 2026.